AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte von Lena Maria Friedrich (nachstehend „Gewerbetreibende“ bezeichnet) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt).

I Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

  1. Der Begriff „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstypen, „Gewerbetreibende“ diejenige Vertragspartei, welche die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ diejenige Vertragspartei, welche die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat. Zur Hauptleistung zählen ausdrücklich nicht die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte (z.B. Skizzen, Entwürfe, Produktionsdateien).
  2. Der Vertragsschluss erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von der Gewerbetreibenden Lena Maria Friedrich detailliert unterbreiteten Angebots. Nach Ablauf der im Angebot genannten Bindefrist ist die Gewerbetreibende nicht mehr an das Angebot gebunden.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Gewerbetreibende sie schriftlich anerkannt hat.

II Termine und Lieferfristen

  1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart sind.
  2. Der Auftraggeber ist spätestens bei der Auftragserteilung verpflichtet, seine Wünsche und Optionsausübungen für die durch die Gewerbetreibende umzusetzende Leistung (nachfolgend „Briefing“ bezeichnet) schriftlich mitzuteilen. Wird das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt die Gewerbetreibende dem Auftraggeber in Textform eine Inhaltszusammenfassung zur Verfügung, welche sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber seine Zustimmung zu dieser äußert.
  3. Die Gewerbetreibende haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
  4. Kommen die Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzen sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Gewerbetreibende berechtigt, einen Ersatz für den entstehenden Schaden zu verlangen. Dies schließt etwaige Mehraufwendungen ein.

III Leistungsumfang und Vergütung

  1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Gewerbetreibenden.
  2. Der Auftraggeber hat das Recht, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit der Gewerbetreibenden zu vereinbaren, sofern der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet werden und die Gewerbetreibende schriftlich zustimmt. Mehraufwand bei der Gewerbetreibenden, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, der nicht im Leistungsumfang festgelegt wurde, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß der vereinbarten Stundensätze berechnet.
  3. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge falscher, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben durch sie ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  4. Die Gewerbetreibende darf die ihr übertragenen Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Dabei verpflichtet sie sich, die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts zu tätigen.
  5. Kosten für Fremdleistungen von Dritten, die nicht durch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung abgedeckt sind, werden vor dem Kauf dem Auftraggeber unterbreitet. Die Fremdkosten sind durch den Auftraggeber verbindlich zu genehmigen. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat die Gewerbetreibende nicht zu vertreten.
  6. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines freigegebenen Auftrags durch den Auftraggeber, gilt bezüglich des Honorars der Gewerbetreibenden zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.
  7. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungen wird von der Gewerbetreibenden nur geschuldet, wenn diese Teil des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Gewerbetreibende mit dieser Prüfung, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten zu marktüblichen Konditionen.
  8. Leistungen der Gewerbetreibenden sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. hinsichtlich Patenten, Markenschutz, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  9. Die Gewerbetreibende ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber vorgegebene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers, welche im Rahmen des Auftrags weiterverarbeitet werden, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  10. Die Gewerbetreibende legt dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Zustimmung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
  11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Gewerbetreibenden alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Daten und Unterlagen unentgeltlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Gewerbetreibenden sorgsam und vertraulich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
  12. Im Falle der gewünschten Bearbeitung oder Veröffentlichung von Material des Auftraggebers, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und nach Auffassung von der Gewerbetreibenden ethisch nicht vertretbar ist oder dem eigenen Ansehen schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, radikale und verfassungswidrige Inhalte u.Ä.) berechtigt die Gewerbetreibende, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
  13. Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing (z.B. Domain, Internetzugang) für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vertraglich festgelegt wurde.

IV Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung)

  1. Sofern die Gewerbetreibende mit der Organisation von gestalteten Werbemitteln beauftragt wurde, wählt sie im Kontext der Produktionsüberwachung geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber. Einzelaufträge bis zu 2.500,– Euro erfordern keine Freigabe des Auftraggebers. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart wurde.
  2. Die Zuständigkeiten der Gewerbetreibenden umfassen bezüglich der Produktionsüberwachung die Koordination der Produktionsabwicklung sowie die Kontrolle der Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
  3. Für die Produktionsüberwachung entsprechend Ziffer IV.1 und 2 erhält die Gewerbetreibende ein Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
  4. Soweit die Gewerbetreibende Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Gewerbetreibenden an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Gewerbetreibende ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

V Haftung, Gewährleistung

  1. Die Gewerbetreibende haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab den Tag der Ablieferung begrenzt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gewerbetreibende nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Diese wesentliche Vertragspflicht bezieht sich auf die Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Gewerbetreibenden sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Gewerbetreibende zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

VI Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des durch die Gewerbetreibende geschuldeten Arbeitserfolges, das heißt einem individualisierbaren Werk wie einen Entwurf, verpflichtet.
  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird.
  3. Bestehen wesentliche Abweichungen zu den festgelegten Vereinbarungen, wird die Gewerbetreibende diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als eingetreten.


VII Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

  1. Die Gewerbetreibende stellt ihre Leistungen direkt nach Erbringung in Rechnung.
  2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  3. Alle Preise sind Nettopreise. Gemäß § 19 UStG enthalten die ausgewiesenen Beträge keine Umsatzsteuer.
  4. Die Kosten für bezahlte Anzeigen auf Social Media, Influencer-Placements und Lizenzen für Hintergrundmusik sind nicht Teil des Angebotspaktes der Gewerbetreibenden und werden vollständig dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  5. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Gewerbetreibenden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.


VIII Aufwendungen

  1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto und Telefon, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
  2. Reisekosten sind nicht Gegenstand des Angebots der Gewerbetreibenden und werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
  • Fremdkosten: nach Belegen,
  • Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro pro Kilometer.
  1. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

IX Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte

  1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Gewerbetreibenden gestalteten Leistungen für die Laufzeit des Vertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine inhaltliche Anpassung oder Änderung der von der Gewerbetreibenden umgesetzten Leistungen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gewerbetreibenden zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gewerbetreibende.
  2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Gewerbetreibenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Gewerbetreibende diese im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die Gewerbetreibende übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
  4. Die Gewerbetreibende darf die von ihr konzipierten Leistungen zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf eigenen Kommunikationskanälen wie ihrer zugehörigen Website oder ihren Social-Media-Kanälen nutzen.
  5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Gewerbetreibenden.

X Besprechungsberichte

  1. Die Gewerbetreibende übergibt innerhalb einer Woche nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte.
  2. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.

XI Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Sitz der Gewerbetreibenden.
  2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
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